Grundsätzliches

 

Historische Grenzsteine können wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung Kulturdenkmäler im Sinne des § 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) in der Fassung vom 28. November 2016 sein. An ihrer Erhaltung besteht ein öffentliches Interesse. Diese Steine dürfen weder zerstört noch gefährdet oder so verändert und von ihrem Platz entfernt werden, dass ihr Denkmalwert hierdurch beeinträchtigt wird. 

 

Soweit historische Grenzsteine auch heute noch eine Funktion zur Abmarkung von Eigentumsgrenzen besitzen, gelten zusätzlich die Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen (HVGG) in der Fassung vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602). 

 

 

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Rechtsnatur eines historischen Grenzsteins
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